Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Sie als Unternehmer sind gefordert

Recht auf Entgeltumwandlung

Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass Teile seines Gehaltes (bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist zur Einrichtung dieser betrieblichen Altersversorgung verpflichtet (§ 1a Betriebsrentengesetz).

Was bedeutet das für Sie?

Das Recht Ihrer Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung stellt für Sie als Arbeitgeber eine neue Pflicht im Rahmen Ihrer ohnehin bestehenden Fürsorgepflicht dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes* besteht grundsätzlich eine Beratungspflicht des Arbeitgebers über Fragen der betrieblichen Altersvorsorge. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht machen möglicherweise in wenigen Jahren Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche bei den jeweiligen Arbeitgebern auf Grund von nicht durchgeführter oder fehlerhafter Beratung geltend.

* Nach dem Urteil des BAG vom 17.12.1991 - 3 AZR 44/91 kann den Arbeitgeber ein Ausgleich von Versorgungsschäden der Arbeitnehmer treffen, wenn er seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht nachkommt.

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Moderne betriebliche Altersversorgung statt vermögenswirksamer Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL), die Sie Ihrem Arbeitnehmer gewähren, belasten durch Steuern und Sozialabgaben das Nettogehalt Ihres Arbeitnehmers. Außerdem werden Sie als Unternehmer mit den Lohnnebenkosten zur Kasse gebeten. Wird der VL-Betrag in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt, sparen Ihre Mitarbeiter Sozialabgaben und Steuern und können bei gleichem Nettoeinkommen mehr als das Doppelte in die Altersvorsorge investieren.

Sie als Arbeitgeber sparen den gleichen Betrag wie Ihre Mitarbeiter an Lohnnebenkosten



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